Die Pandemie rund um COVID-19 stellt uns in nahezu allen Bereichen des täglichen privaten und beruflichen Lebens neue Fragen im Triangel Medizin - Recht - Wirtschaft. Die Betroffenheit ist überall spürbar - je nach persönlicher und wirtschaftlicher Situation mehr oder weniger ausgeprägt. Wer die Auswirkungen von COVID-19 in seiner individuellen Situation rechtzeitig erkennen und die notwendigen Massnahmen ergreifen will, kommt nicht um eine umfassende Analyse herum. Dieser Blog versucht zum Start einer Reihe zu COVID-19, einige arbeitsrechtliche Aspekte in den Grundzügen darzustellen. Für eine persönliche Beratung lade ich Sie sehr gerne ein, mich zu kontaktieren, um für Sie pragmatische, effiziente, tragfähige und zukunftgerichtete Lösungen zu erarbeiten.
A) Sichtweise Arbeitgebende
Auf Seiten Arbeitgebende müssen die angeordneten Massnahmen des Bundes im Betrieb umgesetzt werden, namentlich (nicht aber abschliessend) die Einhaltung von Hygienevorschriften, Abstand ("Social Distancing" von 1.5 m), Informationspflichten über Erkrankungen, Ermöglichung von "Home Office" sofern möglich, Beschränkung von Geschäftsreisen in Risikogebiete, flexible Arbeitszeiten zur Vermeidung von grossen Menschenansammlungen in Transportmitteln, Arbeits- und Pausenzeiten.
Wird der Betrieb aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen, ist die Situation kompliziert. Grundsätzlich liegt die behördliche Betriebsschliessung aufgrund einer Pandemie in der Risikosphäre der Arbeitgebenden, so dass die arbeitsrechtlichen Verpflichtungen weiterhin vollumfänglich zu erfüllen sind. Allerdings hat der Bund hierzu verschiedene Massnahmen in Form von Wirtschaftshilfen in der COVID-19 Verordnung vorgesehen, um Betriebsschliessungen und den damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Arbeitsmarktsituation möglichst zu verhindern.
B) Sichtweise Arbeitnehmende
Die Arbeitnehmenden haben die entsprechenden Weisungen der Arbeitgebenden auch in der Pandemiezeit stets zu befolgen. So haben sie die Arbeitgebenden über relevante Umstände rund um COVID-19 ohne Verzug zu informieren, um weiteren Schaden für den Geschäftsbetrieb abzuwenden.
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf "Home Office", sofern die Arbeitgebende keine entsprechende Anordnung trifft. Wird "Home Office" angeordnet, muss die Arbeitgebende für die damit verbundenen Kosten (Infrastruktur, Verbindungskosten, Benutzung eigener Geräte etc.) aufkommen.
Erkrankt eine Arbeitnehmende oder muss sie in Quarantäne, so hat die Arbeitgebende die Pflicht zur ununterbrochenen Lohnfortzahlung gemäss Arbeitsvertrag bzw. Arbeitsrecht. Die Arbeitnehmende hat ihrer Arbeitgebenden ein entsprechendes Arztzeugnis innert Frist vorzulegen.
Entscheidet die Arbeitnehmende freiwillig, aufgrund von Angst, Vorsicht etc. vor COVID-19 zuhause zu bleiben, riskiert sie, dass der Lohn nicht bezahlt wird und ggf. sogar eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird, sollte sie trotz Ermahnung nicht zur zumutbaren Arbeit erscheinen. Auch in der Pandemie gilt der arbeitsrechtliche Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn".
Sollte eine Arbeitnehmende wegen eines erkrankten Familienmitglieds (z.B. Kinder) zuhause bleiben müssen, wird die Lohnfortzahlung üblicherweise während bis zu drei Tagen gewährt. Während dieser Zeit hat sie sich so zu organisieren, dass die Betreuung anderweitig sichergestellt ist. Dies ist in Pandemiezeiten besonders schwierig, da Grosseltern möglicherweise nicht zur Verfügung stehen. Hierfür besteht ggf. die Möglichkeit von Erwerbsersatzentschädigung gemäss den COVID-19 Regelungen des Bundes.
Die Arbeitnehmende kann nicht verlangen, dass bereits geplante und vereinbarte Ferien verschoben werden. Die Arbeitgebende bestimmt den Zeitpunkt der Ferien, allerdings stets unter Berücksichtigung der Interessen der Arbeitnehmenden. Wichtig für den Ferienbezug ist, dass eine Erholung von der Arbeit möglich ist. So ist eine Verschiebung von Ferien nicht angezeigt einzig aufgrund eingeschränkter Reiseziele. Ob die Arbeitnehmende kurzfristig Ferien beziehen muss, ist umstritten. Normalerweise sind Ferien drei Monate im Voraus anzukündigen. In Pandemiezeiten - so wenden einige Experten ein - müsse eine Güterabwägung zwischen Erhalt von Arbeitsplätzen und individuellen Interessen einer Arbeitnehmenden vorgenommen werden. Damit sollen Arbeitnehmende die Pandemiefolgen "mittragen müssen".
Ebenso diskutiert wird, ob die Arbeitgebende kurzfristig die Kompensation von Überstunden anordnen kann. Eine Kompensation erfolgt - anderslautende vertragliche Abreden vorbehalten - mit Zustimmung der Arbeitnehmenden. Es wird vertreten, dass die Arbeitnehmenden Überstunden zu kompensieren haben, soweit es ihnen im Einzelfall und unter Würdigung der konkreten Umstände zumutbar ist. Auch hier sollen Arbeitnehmende die Pandemiefolgen "mittragen müssen".
C) Einschätzungen und Gedanken
Grundsätzlich gilt das gesamte Arbeitsrecht auch in Zeiten von Pandemien für Arbeitgebende und Arbeitnehmende uneingeschränkt - ganz nach dem Rechtsgrundsatz im Privatrecht: pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten) als Ausfluss der Vertragstreue. Das Arbeitsrecht beinhaltet detaillierte Regelungen, wofür die Arbeitgeberseite und -nehmerseite in guten wie in schlechten Zeiten einzustehen hat, mithin welche Rechte und Pflichten gegenseitig bestehen. Diese Regelungen gelten auch in COVID-19-Zeiten.
Eine Pandemie liegt in der Risikosphäre der Arbeitgeberin, so dass allfällige negative Folgen auf das arbeitsrechtliche Verhältnis generell zulasten der Arbeitgeberin gehen. Daher haben die Arbeitgebenden für die (negativen) Folgen der Pandemie grundsätzlich in vollem Umfang einzustehen. Da nun aber die Kräfteverteilung zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden nicht ausgewogen ist, könnten die Arbeitgebenden versucht sein, in Pandemiezeiten das Risiko auf die Arbeitnehmenden mindestens teilweise zu "überwälzen", so dass diese die Pandemiefolgen "mittragen müssen". Dadurch bedienen sie sich der Mittel einer eigenen "weiten" Auslegung des geltenden Rechts oder die latente Drohung, dass bei fehlendem Wille zur Mithilfe der Arbeitnehmenden in dieser "ausserordentlichen Situation" womöglich "andere, einschneidendere Massnahmen" zur Folge haben könnte. Arbeitnehmende ducken sich dann häufig nach solchen Ankündigungen und verzichten ab und an auf klar geregelte - mitunter von der Arbeitgebenden selber (!) festgesetzte - Regelungen. Denn - in solchen Zeiten will niemand die Arbeitsstelle riskieren.
Falls Sie von Massnahmen - wie zuvor beschrieben - betroffen sind, die Ihnen ungewöhnlich erscheinen, oder falls Sie generell Fragen zu Ihrer individuellen Arbeitssituation haben, freue mich mich über Ihre Kontaktaufnahme. Wir werden zusammen für die für Sie beste Lösung suchen. Dabei setze ich mich ein für eine faire und ausgewogene Verteilung der Pandemiefolgen. Weiter kann es für Sie als Arbeitgebende bzw. Arbeitnehmende interessant sein, mögliche Szenarien im weiteren Verlauf der Pandemie auf Ihre (rechtliche) Situation rechtzeitig zu diskutieren und mögliche zukunftsfähige Lösungsalternativen zu entwickeln.
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