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AutorenbildManuel Zweifel

Kinderrechte: Die Kinderrechtskonvention

Die Anwaltskanzlei THEMIS legal & advisory ist im Bereich Kindesrechte aktiv und vertritt Kinder und Jugendliche vor Gerichten und Behörden.

 

Grundsatz:

Die Kinderrechtskonvention (Übereinkommen über die Rechte des Kindes [KRK] vom 20. November 1989) gilt für 196 Vertragsstaaten, so auch für die Schweiz (Ratifizierung am 24. Februar 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997).


Erläuterungen:

Die Kinderrechtskonvention umfasst 54 Artikel mit völkerrechtlich verbindlichen Standards zum Kindeswohl. Sie wird ergänzt und konkretisiert durch drei Fakultativprotokolle.


Als Kind gelten Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Art. 1). Die KRK enthält vier Grundprinzipien der Kinderrechte:


  • Diskriminierungsverbot: Die Schweiz als Vertragsstaat gewährleistet jedem Kind die Rechte ohne jede Diskriminierung, unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder es sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds (Art. 2).

  • Vorrang des Kindeswohls: Bei allen staatlichen Massnahmen, die Kinder betreffen, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3).

  • Recht auf Leben und Recht auf persönliche Entwicklung: Die Schweiz als Vertragsstaat anerkennt, dass jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat und gewährleistet in grösstmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes (Art. 6).

  • Recht auf Mitwirkung: Die Schweiz als Vertragsstaat sichert dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigt die Meinung des Kindes angemessen entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Art. 12).

 

Die 10 Grundrechte der Kinder als Basis der Kinderrechte

  1. Recht auf Gleichbehandlung

  2. Recht auf einen Namen, eine Staatsangehörigkeit und die Kenntnis seiner Eltern

  3. Recht auf ausreichende und gesunde Ernährung

  4. Recht auf Gesundheit und angemessene Pflege / Behandlung

  5. Recht auf Bildung und Ausbildung sowie Erziehung

  6. Recht auf eine Familie, Fürsorge, sicheres Zuhause und angemessenen Lebensstandard

  7. Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung

  8. Recht auf Informationen, Meinungsäusserung, Gehör, auf Versammlung und Vereinigung

  9. Recht auf Schutz vor Gewalt und im Krieg, Ausnutzung und Ausbeutung sowie Verfolgung

  10. Recht auf speziellen Schutz als Flüchtlingskind oder als Kind mit einer Beeinträchtigung


 

Der Inhalt der KRK umfasst grundsätzlich drei Aspekte: das Recht auf Schutz, das Recht auf Förderung und das Recht auf Partizipation. Im Dreieck Schutz, Förderung und Partizipation sollen Kinder nicht als Rechtsobjekte von Massnahmen angesehen werden, sondern als mitwirkende Rechtssubjekte einbezogen werden.


Beispiele: Die Klägerin beanstandet die unterbliebene Anhörung der Kinder und machte eine Verletzung von Art. 144 Abs. 2 ZGB sowie von Art. 12 der UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) geltend. Art. 144 Abs. 2 aZGB (heute Art. 298 ZPO) bestimmt, dass bei Anordnungen über Kinder diese in geeigneter Weise durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson persönlich anzuhören sind, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Diese Norm finde gemäss Bundesgericht auf alle gerichtlichen Verfahren Anwendung, in denen Kinderbelange zu regeln seien. Sie gelte demnach nicht nur im Scheidungs-, sondern auch im Eheschutzverfahren sowie namentlich für die vorsorglichen Massnahmen im Sinn von Art. 137 aZGB (heute 276 ZPO; siehe BGE 126 III 497) und im Abänderungsverfahren nach Art. 134 ZGB. Das Bundesgericht geht im Sinn einer Richtlinie davon aus, dass die Kinderanhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich sei. Indes sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich je nach den konkreten Umständen auch die Anhörung eines etwas jüngeren Kindes aufdrängen könnte, etwa wenn von mehreren Geschwistern das jüngste kurz vor dem genannten Schwellenalter stehe (vgl. BGE 131 III 553).





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